Schiffsfonds

Was sind „Schiffsfonds“?

Bei Schiffsfonds (Schiffsbeteiligungen), die in vielen unterschiedlichen Gestaltungsformen am Markt durch Banken, Sparkassen oder Anlagevermittler angeboten werden, handelt es sich um geschlossene Fonds. Das Geld der Anleger bzw. das Fondsvermögen wird dabei in den Bau oder den Erwerb von Seeschiffen investiert. Für die Anschaffung der Schiffe nimmt die Fondsgesellschaft regelmäßig Kredit bei Banken auf. Bei dieser Form der Kapitalanlage geht der Anleger ein unternehmerisches Risiko ein, denn es handelt sich um die Beteiligung an einer Handelsgesellschaft, deren wirtschaftlicher Erfolg am Markt letztendlich über den Erfolg der Anlage selbst entscheidet.

Nachdem die Attraktivität dieser Anlageform als Steuersparmodell stark abgenommen hatte, wurde von der Finanzbranche damit begonnen, den Vertrieb der Schiffsbeteiligungen auf „Kleinanleger“ auszuweiten. Immer öfter wurden diese Beteiligungen dann auch solchen Anlegern empfohlen, die eigentlich eher an einer sicheren Geldanlage mit einer verlässlichen Verzinsung interessiert waren.

Wie können sich betroffene Anleger zur Wehr setzen?

Der Verkauf der Fondsbeteiligungen stellte sich für Banken und Sparkassen deshalb als besonders lukrativ dar, weil bei diesen Finanzprodukten im Vergleich zu herkömmlichen Anlageformen relativ hohe Provisionen (Bonifikationen, Rückvergütungen oder auch „kick back“ genannt) bezahlt wurden, die oft noch weit mehr als 10% der Anlagesumme (!) betrugen. Die Sparkassen erhielten für die erfolgreiche Empfehlung einer Beteiligung an der „Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG“, die von der Münchmeyer Petersen Capital (MPC) in Hamburg angeboten wurde, beispielsweise eine Rückvergütung von satten 11%. Gleiches gilt für eine Beteiligung an der „MPC Reefer Flotte 2“, die z.B. zahlreichen Kunden der Sparkasse Hannover empfohlen wurde. Bei einer Anlagesumme von 50.000,00 € gehen dann vorab immerhin schon 5.500,00 € in den Taschen der Bank unter. Das sind 5.500,00 €, die für den Anleger vorab quasi „verloren“ sind, weil insoweit gar keine Investition in Sachwerte stattfindet.

Auch andere Banken, wie z.B. die Citibank (heute TARGOBANK AG & Co. KGaA), haben Fondsprodukte der Münchmeyer Petersen Capital (MPC) als Geldanlage gegenüber ihren Kunden empfohlen und dabei hohe Rückvergütungen kassiert. Zu nennen ist hier beispielsweise eine Beteiligung an der MS „Santa B-Schiffe“ mbH & Co KG. Nach der inzwischen sehr klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine Bank oder Sparkasse ihre Kunden im Rahmen einer Beratung ungefragt über die genaue Höhe der ihr zufließenden Rückvergütungen aufzuklären. Ein Verstoß gegen eine solche Aufklärungspflicht stellt eine Beratungspflichtverletzung dar, die im Wege des Schadenersatzes zu einer vollständigen Rückabwicklung führen kann.

Andere Risikohinweise kamen in vielen Beratungsgesprächen ebenfalls zu kurz. So stellten Anleger oft erst nachträglich fest, dass eine unternehmerische Beteiligung an Schiffsfonds nicht nur zum Verlust der sicher geglaubten Ausschüttungen (Berater sprachen häufig von „Verzinsung“) sondern auch zu nachträglichen Zahlungsverpflichtungen und sogar zu einem Verlust des Anlagebetrages führen kann.

Für den Anleger gibt es im Falle von verschwiegenen Rückvergütungen bzw. einer fehlerhaften (unvollständigen) Risikoaufklärung die Möglichkeit, gegenüber der beratenden Bank oder Sparkasse einen Anspruch auf Rückabwicklung durchzusetzen. Die Bank muss dann den Anlagebetrag erstatten und die Fondsbeteiligung zurücknehmen.

Vorsicht: Bei Untätigkeit droht Verjährung!

Anleger sollten ihre Fondsbeteiligungen möglichst zeitnah durch einen im Bankrecht und Kapitalanlagerecht versierten Rechtsanwalt auf etwaige Schadenersatzansprüche hin überprüfen lassen, weil ansonsten Verjährung droht.

Für nähere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Keunecke gerne zur Verfügung.

Kontakt: 0511 – 3400624

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