Mai 20

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung […]“

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Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzureichend!

 

Mit Urteil vom 01.03.2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren III ZR 83/11 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnen soll, unzureichend und daher nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Da es in solchen Fällen keine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts gibt, können Verträge mit derart falscher Belehrung auch nach vielen Jahren noch widerrufen werden. Dies gilt auch für Darlehen, mit denen eine Immobilie finanziert wurde. „Auch wenn das genannte Urteil einen anderen Sachverhalt betrifft, können auch Baufinanzierungen bzw. Baukredite – also Kredite, mit denen die Anschaffung eines Hauses oder einer Wohnung finanziert worden ist – in einem solchen Fall einer falschen Widerrufsbelehrung widerrufen werden“ erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover. „Wer seine auf Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Vertragserklärung widerrufen kann, der braucht auch kein Vorfälligkeitsentgelt (Vorfälligkeitsentschädigung) zu zahlen“, stellt der seit vielen Jahren auf das Bankrecht und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwalt klar. Eine solche Vorfälligkeit kann je nach Restlaufzeit des Kredits schnell einen hohen Geldbetrag ausmachen und ist entgegen in vielen Fällen leicht vermeidbar.