TARGOBANK unterliegt beim Landgericht Hannover – Vertriebskosten von über 15 % bei Schiffsfonds verschwiegen

Mit Urteil vom 30.12.2014 (Az. 8 O 29/14) hat das Landgericht Hannover die TARGOBANK dazu verurteilt, einem Anleger in zwei Fällen Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Schiffsfonds zu zahlen. Das Gericht stellte fest, dass eine Aufklärung über die hohen Vertriebskosten der Fonds von jeweils weit über 15 % erforderlich gewesen wäre, auch wenn die Bank selber keine Provision in dieser Höhe erhalten hat.

In den Jahren 2006 und 2007 hatte die TARGOBANK (früher Citibank) dem 1944 geborenen Anleger Michael N., der in dem Verfahren von Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover vertreten wurde, zum Erwerb von Beteiligungen an den Schiffsfonds MS „Santa-B Schiffe“ („MPC Offen Flotte“) und MS „SANTA LAETITIA“ / MS „SANTA LIANA“ im Nennwert von insgesamt EUR 20.000,00 geraten. Verschwiegen wurde dem Rentner im Rahmen der Anlageberatung allerdings, dass es sich bei diesen komplizierten Finanzprodukten u.a. wegen mehrfacher Fremdwährungsrisiken und der Hebeleffekte einer hohen Darlehensaufnahme durch die Fondsgesellschaften von rund 70 % der Investitionssumme um besonders risikoreiche Geldanlagen handelt. Damit aber nicht genug: Rechtsanwalt Keunecke, der als Fachanwalt für Bank- und Kaptalmarktrecht auf die Vertretung von Anlegern spezialisiert ist, konnte in dem beim Landgericht Hannover geführten Verfahren gegen die Bank nachweisen, dass bei beiden geschlossenen Fonds besonders hohe Vertriebskosten von weit über 15 % vorab aus der Anlagesumme abgeflossen sind.

„Über derartig hohe Vertriebskosten bei einem geschlossenen Fonds muss ein Anleger nach der Rechtsprechung des BGH immer aufgeklärt werden“, erklärt Rechtsanwalt Keunecke. Eine solche Aufklärung ist stets erforderlich, weil sich aus der Höhe solcher Abflüsse aus der Anlagesumme wichtige Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit der Anlage insgesamt ziehen lassen. Die Bank hatte als Belohnung für die erfolgreiche Empfehlung der Fondsbeteiligungen selber Rückvergütungen von bis zu 14 % und damit schon deutlich mehr als das gegenüber Anlegern regelmäßig ausgewiesene Agio von 5 % eingestrichen. Die in der Rechtsprechung des BGH relevante Schwelle von 15 %, so die fadenscheinige Behauptung der Bank im Prozess, sei damit aber nicht überschritten worden. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat dieser Argumentation mit dem Urteil vom 30.12.2014 nun eine klare Absage erteilt und festgellt, dass es gerade nicht darauf ankommt, dass die beratende Bank selber mehr als 15 % der Anlagesumme als Provision erhält.

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Keunecke stellt der entschiedene Sachverhalt, in dem es um die Schiffsfonds MS „Santa-B Schiffe“ („MPC Offen Flotte“) und MS „SANTA LAETITIA“ / MS „SANTA LIANA“ gegangen war, keinen Einzelfall dar: „Vertriebskosten von 15 % oder mehr lassen sich bei genauer Analyse der Produktunterlagen bei einer ganzen Reihe von Schiffsfonds und auch bei anderen geschlossenen Fonds – beispielsweise Infrastrukturfonds oder Lebensversicherungsfonds – feststellen. Obwohl diese Kosten ein sehr wichtiges Kriterium für die Anlageentscheidung darstellen, sind die entsprechenden Abflüsse aus der Anlagesumme in Beratungsgesprächen aber so gut wie nie thematisiert worden.“ Der Grund dafür liegt laut Keunecke auf der Hand: „Wäre den Anlegern erklärt worden, dass aus ihrer Anlagesumme vorab schon ein Anteil von 20 % oder 25 % allein für den Vertrieb verbraucht wird und somit gar nicht zur Investition kommen kann, dann wären die Finanzprodukte regelmäßig gar nicht erworben worden.“

Schadenersatzansprüche wegen einer Falschberatung bei Kapitalanlagen, wozu auch die unterbliebene Aufklärung über hohe Vertriebskosten von geschlossenen Fonds zählt, verjähren taggenau spätestens 10 Jahre nach Zeichnung. Wer eine Fondsbeteiligung im Jahre 2005 gezeichnet hat, der muss also damit rechnen, dass etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Bank oder den Anlageberater noch im Laufe des Jahres 2015 endgültig verjähren. Falls ein Beratungsfehler schon früher erkannt wird, muss allerdings schneller gehandelt werden. Dann kann nämlich im Hinblick auf diesen speziellen Aufklärungsmangel sogar eine kurze Verjährungsfrist von nur drei Jahren ab Ende des Jahres gelten, in dem der Anleger entsprechende Kenntnis erlangt hat. Rechtsanwalt Keunecke empfiehlt Anlegern daher, ihre Ansprüche möglichst frühzeitig durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Ob das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30.12.2014 in dem Verfahren 8 O 29/14 rechtskräftig wird ist derzeit offen, weil die TARGOBANK noch das Rechtsmittel der Berufung einlegen kann.

Nähere Informationen:

Kanzlei Keunecke – Hannover
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Kontakt: 0511 3400624