Falschberatung bei Fondsbeteiligungen

Geschlossene Fonds

Geschlossene Fonds oder geschlossene Investmentfonds sind Finanzprodukte, bei denen eine zuvor festgelegte Kapitalsumme von Anlegern über ein Vertriebsnetz aus Banken und freien Anlageberatern eingeworben wird. Fondsanteile können an den Fonds selbst nicht zurückgegeben werden und müssen über den Sekundärmarkt liquidiert werden. Anders als bei einem offenen Fonds werden nach Abschluss der Platzierung der vorgesehenen Kapitalsumme keine neuen Anteile mehr ausgegeben. Aufgrund der Komplexität derartiger Finanzprodukte ist das Risiko einer Falschberatung besonders hoch.

Geschlossene Fonds in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist ein geschlossener Fonds nach heutiger Rechtslage ein „alternativer Investmentfonds“ (AIF) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Anleger können Beteiligungen an derartigen Fonds innerhalb eines festgelegten Platzierungszeitraums zeichnen. Nach abgeschlossener Platzierung wird wird der Fonds „geschlossen“ und mit einem geschlossenen Kreis von Anlegern fortgeführt. Geschlossene Fonds werden regelmäßig als GmbH & Co. KG ausgestaltet, bei der ein Anleger als Kommanditist eintritt. Seit dem 22.07.2013 gilt für Verwalter geschlossener und offener Investmentfonds das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Dieses Gesetzt die EU-Richtlinie für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) in deutsches Recht um. Im KAGB gelten geschlossene Fonds als „alternative Investmentfonds“ (AIF) und werden dort in Publikums- und Spezialfonds unterschieden. Mit dem KAGB wurde in der Bundesrepublik Deutschlands erstmals ein gemeinsames Regelwerk für Anbieter offener und geschlossener Investmentfonds geschaffen. Da vor dem Inkrafttreten des KAGB die Beteiligung an geschlossenen Fonds – abgesehen von der Prospekthaftung – keiner staatlichen Kontrolle oder Reglementierung unterlag, wurde dieser Markt als „grauer Kapitalmarkt“ bezeichnet.

Arten geschlossener Fonds

Geschlossene Fonds existieren am Markt je nach Gegenstand der Investition beispielsweise als Containerfonds (Transportcontainer für Güter), Erneuerbare-Energien-Fonds (Windkraftwerke, Photovoltaikanlagen), Flugzeugfonds (Verkehrsflugzeuge, Transportflugzeuge, Triebwerke), Immobilienfonds (Wohnimmobilien, Bürogebäude, Hotelanlagen, Einkaufszentren), Infrastrukturfonds (Infrastruktur z.B. Autobahnen, Wasserwerke), Lebensversicherungsfonds (Kapitallebensversicherungen), Medienfonds und Filmfonds (Medien und Filmindustrie), Schiffsfonds (Containerschiffe, Spezialschiffe, Tankschiffe), Unternehmensbeteiligungen („Private Equity“), Wagniskapital („Venture Capital“), Waldfonds (Bewirtschaftung von Waldgebieten).

Falschberatung verpflichtet zum Schadenersatz

Investitionen in geschlossene Fonds erfordern aufgrund der zahlreichen Risiken bis hin zu einem Totalverlust eine umfangreiche Aufklärung des Anlegers im Rahmen einer Anlageberatung . Eine unvollständige, fehlerhafte Anlageberatung im Hause einer Bank oder Sparkasse kann eine Falschberatung darstellen, die zum Schadenersatz oder zur Rückabwicklung verpflichtet.

Geschlossene Immobilienfonds

Was sind „geschlossene Immobilienfonds“?

Bei geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich nicht um Wertpapiere. Während bei einer Geldanlage in Form von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds eine Beteiligung an einem gesetzlich und aufsichtsrechtlich regulierten Sondervermögen erworben wird, handelt es sich bei geschlossenen Immobilienfonds regelmäßig um eine unternehmerische Beteiligung, bei der ein Anleger ein erheblich höheres Risiko eingeht.

Häufig berichten Mandanten, ihnen seien Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds von der Bank oder dem Berater als sichere Geldanlage mit einer zuverlässigen Verzinsung nahegelegt worden. Teilweise wurden derartige Kapitalanlagen dabei als krisensichere Altersvorsorge dargestellt und sogar zu einer Finanzierung durch Kredite geraten. Die Aufklärung über die erheblichen Risiken blieb dabei allerdings in vielen Fällen auf der Strecke. Ganz besonders problematisch: Im Bedarfsfall kommt man nicht an das angelegte Geld heran, weil sich die Beteiligungen nicht oder nur sehr schwer und auch nur mit erheblichen Verlusten veräußern lassen. Ein liquider Sekundärmarkt besteht nämlich regelmäßig nicht.

Für den Anleger gibt es bei unzureichender Risikoaufklärung die Möglichkeit, wegen der Falschberatung gegenüber beratenden Banken oder Vermittlern einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen. Solche Ansprüche lassen sich auch durchsetzen, wenn Banken oder Berater nicht über die mit dem Abschluss verbundenen Provisionen aufgeklärt haben.

Wurde die Fondsbeteiligung durch Kredite finanziert, kann die finanzierende Bank zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn diese gegenüber dem Kreditnehmer ihre Pflichten verletzt hat.

Besondere Bedeutung kommt bei Fondsbeteiligungen der schriftlichen Dokumentation des Anlageobjekts zu. Enthalten die Emissionsprospekte erhebliche Fehler, dann kann dies zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Fondsinitiator oder anderen Prospektverantwortlichen führen.

Für nähere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Keunecke als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hannover gerne zur Verfügung.

Kontakt: 0511 – 3400624

oder https://www.bankrecht-hannover.de/kontakt/

Schiffsfonds

Was sind „Schiffsfonds“?

Bei Schiffsfonds (Schiffsbeteiligungen), die in vielen unterschiedlichen Gestaltungsformen am Markt durch Banken, Sparkassen oder Anlagevermittler angeboten werden, handelt es sich um geschlossene Fonds. Das Geld der Anleger bzw. das Fondsvermögen wird dabei in den Bau oder den Erwerb von Seeschiffen investiert. Für die Anschaffung der Schiffe nimmt die Fondsgesellschaft regelmäßig Kredit bei Banken auf. Bei dieser Form der Kapitalanlage geht der Anleger ein unternehmerisches Risiko ein, denn es handelt sich um die Beteiligung an einer Handelsgesellschaft, deren wirtschaftlicher Erfolg am Markt letztendlich über den Erfolg der Anlage selbst entscheidet.

Nachdem die Attraktivität dieser Anlageform als Steuersparmodell stark abgenommen hatte, wurde von der Finanzbranche damit begonnen, den Vertrieb der Schiffsbeteiligungen auf „Kleinanleger“ auszuweiten. Immer öfter wurden diese Beteiligungen dann auch solchen Anlegern empfohlen, die eigentlich eher an einer sicheren Geldanlage mit einer verlässlichen Verzinsung interessiert waren.

Wie können sich betroffene Anleger zur Wehr setzen?

Der Verkauf der Fondsbeteiligungen stellte sich für Banken und Sparkassen deshalb als besonders lukrativ dar, weil bei diesen Finanzprodukten im Vergleich zu herkömmlichen Anlageformen relativ hohe Provisionen (Bonifikationen, Rückvergütungen oder auch „kick back“ genannt) bezahlt wurden, die oft noch weit mehr als 10% der Anlagesumme (!) betrugen. Die Sparkassen erhielten für die erfolgreiche Empfehlung einer Beteiligung an der „Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker mbH & Co. KG“, die von der Münchmeyer Petersen Capital (MPC) in Hamburg angeboten wurde, beispielsweise eine Rückvergütung von satten 11%. Gleiches gilt für eine Beteiligung an der „MPC Reefer Flotte 2“, die z.B. zahlreichen Kunden der Sparkasse Hannover empfohlen wurde. Bei einer Anlagesumme von 50.000,00 € gehen dann vorab immerhin schon 5.500,00 € in den Taschen der Bank unter. Das sind 5.500,00 €, die für den Anleger vorab quasi „verloren“ sind, weil insoweit gar keine Investition in Sachwerte stattfindet.

Auch andere Banken, wie z.B. die Citibank (heute TARGOBANK AG & Co. KGaA), haben Fondsprodukte der Münchmeyer Petersen Capital (MPC) als Geldanlage gegenüber ihren Kunden empfohlen und dabei hohe Rückvergütungen kassiert. Zu nennen ist hier beispielsweise eine Beteiligung an der MS „Santa B-Schiffe“ mbH & Co KG. Nach der inzwischen sehr klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine Bank oder Sparkasse ihre Kunden im Rahmen einer Beratung ungefragt über die genaue Höhe der ihr zufließenden Rückvergütungen aufzuklären. Ein Verstoß gegen eine solche Aufklärungspflicht stellt eine Beratungspflichtverletzung dar, die im Wege des Schadenersatzes zu einer vollständigen Rückabwicklung führen kann.

Andere Risikohinweise kamen in vielen Beratungsgesprächen ebenfalls zu kurz. So stellten Anleger oft erst nachträglich fest, dass eine unternehmerische Beteiligung an Schiffsfonds nicht nur zum Verlust der sicher geglaubten Ausschüttungen (Berater sprachen häufig von „Verzinsung“) sondern auch zu nachträglichen Zahlungsverpflichtungen und sogar zu einem Verlust des Anlagebetrages führen kann.

Für den Anleger gibt es im Falle von verschwiegenen Rückvergütungen bzw. einer fehlerhaften (unvollständigen) Risikoaufklärung die Möglichkeit, gegenüber der beratenden Bank oder Sparkasse einen Anspruch auf Rückabwicklung durchzusetzen. Die Bank muss dann den Anlagebetrag erstatten und die Fondsbeteiligung zurücknehmen.

Bei Untätigkeit nach einer Falschberatung droht Verjährung!

Anleger, die den Verdacht hegen, Opfer einer Falschberatung oder fehlerhaften Risikoaufklärung geworden zu sein, sollten ihren Fall bzw. ihre Fondsbeteiligung möglichst zeitnah durch einen im Bankrecht und Kapitalanlagerecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Wird mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Falschberatung zu lange gewartet, können Schadenersatzansprüche verjähren.

Für nähere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Keunecke als Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Hannover gerne zur Verfügung.

Kontakt: 0511 – 3400624

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