Geschlossene Immobilienfonds

Bei geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich nicht um Wertpapiere. Während bei einer Geldanlage in Form von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds eine Beteiligung an einem gesetzlich und aufsichtsrechtlich regulierten Sondervermögen erworben wird, handelt es sich bei geschlossenen Immobilienfonds regelmäßig um eine unternehmerische Beteiligung, bei der ein Anleger ein erheblich höheres Risiko eingeht.

Häufig berichten Mandanten, ihnen seien Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds von der Bank oder dem Berater als sichere Geldanlage mit einer zuverlässigen Verzinsung nahegelegt worden. Teilweise wurden derartige Kapitalanlagen dabei als krisensichere Altersvorsorge dargestellt und sogar zu einer Finanzierung durch Kredite geraten. Die Aufklärung über die erheblichen Risiken blieb dabei allerdings in vielen Fällen auf der Strecke. Ganz besonders problematisch: Im Bedarfsfall kommt man nicht an das angelegte Geld heran, weil sich die Beteiligungen nicht oder nur sehr schwer und auch nur mit erheblichen Verlusten veräußern lassen. Ein liquider Sekundärmarkt besteht nämlich regelmäßig nicht.

Für den Anleger gibt es bei unzureichender Risikoaufklärung die Möglichkeit, gegenüber beratenden Banken oder Vermittlern einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen. Solche Ansprüche lassen sich auch durchsetzen, wenn Banken oder Berater nicht über die mit dem Abschluss verbundenen Provisionen aufgeklärt haben.

Wurde die Fondsbeteiligung durch Kredite finanziert, kann die finanzierende Bank zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn diese gegenüber dem Kreditnehmer ihre Pflichten verletzt hat.

Besondere Bedeutung kommt bei Fondsbeteiligungen der schriftlichen Dokumentation des Anlageobjekts zu. Enthalten die Emissionsprospekte erhebliche Fehler, dann kann dies zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Fondsinitiator oder anderen Prospektverantwortlichen führen.