Dez 27

Kein pauschalierter Schadenersatz – FingerHaus GmbH unterliegt beim Landgericht Hildesheim

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Fragwürdige Beratung vor Vertragsunterzeichnung

Obwohl die Finanzierung des Bauvorhabens noch nicht gesichert war, hatte ein Verkaufsberater der FingerHaus GmbH einer Verbraucherin im Dezember 2019 unter Hinweis auf eine zu erwartende Preiserhöhung einen „Werkvertrag“ über ein Fertighaus zur Unterzeichnung vorgelegt. Nachdem sich die Finanzierung kurze Zeit später als unmöglich herausstellte, kündigte die FingerHaus GmbH den Bauvertrag und verlangte einen pauschalierten Schadensersatz von EUR 39.800,00. Darüber hinaus sollte ein Betrag in Höhe von EUR 1.751,80 für die Rechtsanwälte der FingerHaus GmbH fällig werden. Die Gesamtforderung betrug somit EUR 41.551,80 für ein Fertighaus, das nie gebaut wurde.

Kein Schadenersatz – Hausvertrag unwirksam

Nachdem außergerichtliche keine Einigung gefunden wurde, versuchte die Baufirma ihre Forderung vor Gericht durchzusetzen. Damit hatte die FingerHaus GmbH jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Hildesheim hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2023 (Az. 5 O 44/23) abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war durch Unterzeichnung des Vertragsformulars am 27.12.2019 und die anschließende Annahmeerklärung der FingerHaus GmbH vom 16.01.2020 kein wirksamer Verbraucherbauvertrag („Werkvertrag“) zustande gekommen. Ob das Urteil in Rechtskraft erwächst, ist derzeit noch offen.

„Fälle dieser Art sind leider kein Einzelfall“, berichtet Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover, der bundesweit regelmäßig geschädigte Verbraucher gegenüber Anbietern von Fertighäusern vertritt. Anbieter wie die FingerHaus GmbH, die Kampa GmbH, die WeberHaus GmbH & Co. KG, die STREIF Haus GmbH, die SchwörerHaus KG, die Sonnleitner Holzbauwerke GmbH & Co. KG oder die DFH Haus GmbH mit den Marken „OKAL“, „allkauf“ und „massa haus“ sehen in ihren Vertragsbedingungen für den Fall einer Kündigung des Hausvertrages eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes vor. Dieser Schadenersatz kann je nach Anbieter bis zu 10 % der Vertragssumme betragen. „Falls der Verbraucher kein geeignetes Baugrundstück finden sollte oder die Finanzierung des Vorhabens nicht gelingt, besteht also die Gefahr, keinerlei Bauleistungen zu erhalten und dennoch mit erheblichen Forderungen konfrontiert zu werden“, erklärt Rechtsanwalt Keunecke weiter.

Beratung bei Problemen mit „Hausvertrag“ oder „Werkvertrag“

Derartige Situationen sind bei richtiger Beratung vor Vertragsabschluss vermeidbar. Verbraucher sollten sich daher gegen unberechtigte Forderungen der Bauunternehmen mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzen. Wichtig ist es insbesondere, die Vertragsunterlagen genau zu prüfen. Häufig enthalten diese schwerwiegende Fehler, die der Durchsetzung eines pauschalierten Schadenersatzes entgegenstehen. Zu denken ist auch daran, dass bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht gemäß § 356e BGB erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss endet. Möglich ist letztendlich auch, dass der Verbraucherbauvertrag („Hausvertrag“, „Werkvertrag“) wegen fehlender Beurkundung durch einen Notar unwirksam bleibt.

Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover hat bundesweit bereits eine Vielzahl von Mandanten anwaltlich vertreten, bei denen es im Zusammenhang mit Verbraucherbauverträgen zu Problemen gekommen ist. Die Kanzlei Keunecke hat dabei u.a. auch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24.04.2017 (Az. 14 O 184/16) erstritten. In dem betreffenden Rechtsstreit hatten sich Kunden der DFH Haus GmbH („OKAL“, „massa haus“ und „allkauf“), die auch bereits einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten, erfolgreich gegen eine Schadenersatzforderung gewehrt. Bei Fragen zum Thema Hausvertrag („Verbraucherbauvertrag“) und den Möglichkeiten einer Anfechtung, eines Rücktritts, Widerrufs oder zum Verhalten im Falle einer Kündigung können Sie Rechtsanwalt Keunecke jederzeit gerne telefonisch ansprechen.

Nähere Informationen und Beratung bundesweit:

Kanzlei Keunecke – Hannover
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Kontakt: 0511 3400624

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