Im Rahmen der Kündigung einer Immobilienfinanzierung hatte die Sparkasse Hameln-Weserbergland im Jahr 2020 die Freigabe der Grundschuld von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht. Da der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2016 jedoch unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthielt, hat das Landgericht Hannover die Sparkasse nunmehr mit Urteil vom 24.08.2023 (Az. 4 O 17/23) zur Rückzahlung des vereinnahmten Betrages verurteilt. In gleicher Weise hatten sich zuvor bereits das Landgericht Rostock und das Landgericht Kiel zu der von der Sparkasse im Darlehensvertrag verwendeten Klausel geäußert.
„Verbraucher müssen anhand der Vertragsangaben die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und ihre Belastung im Falle einer vorzeitigen Beendigung – etwa bei einem Verkauf der belasteten Immobilie – zuverlässig abschätzen können“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke, der den Kläger in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover vertreten hat. „Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Darlehensvertrag insoweit unzureichende oder gar falsche Angaben enthält“, so Keunecke weiter. Diesen Anforderungen genügte der Darlehensvertrag der beklagten Sparkasse nach Ansicht des Landgerichts Hannover jedoch nicht. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung fehlte, wurde die Sparkasse mit Urteil vom 24.08.2023 zur vollständigen Rückzahlung verurteilt. Die Rechtskraft des Urteils ist derzeit noch offen. Die Sparkasse hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Im Zusammenhang mit der Kündigung von Immobiliendarlehen werden von Banken und Sparkassen häufig Forderungen erhoben, die sich bei näherer Prüfung als unberechtigt erweisen. So werden vielfach zukünftige Sondertilgungsrechte, die regelmäßig zu einer Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung führen, nicht berücksichtigt oder es wird bei der Berechnung von einer falschen Restlaufzeit des Darlehens ausgegangen. Werden solche Fehler entdeckt, kann die Vorfälligkeitsentschädigung deutlich niedriger ausfallen oder bei unzureichenden Angaben im Vertrag sogar ganz entfallen.