Apr 11

Zinsen runter, Kontogebühren rauf

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(Hannover) In Zeiten niedriger Zinsen suchen Banken nach Möglichkeiten ihre Einnahmen zu steigern und drehen an der „Gebührenschraube“. Kündigung möglich?

Wenn die Kontogebühren – also die Entgelte für Kontoführung, Buchungsposten und andere Leistungen – von der Bank oder Sparkasse geändert werden, dann geht es in der Regel nicht nur um marginale Preisanpassungen. Eine Erhöhung von 50 auf 60 Cent stellt immerhin eine Steigerung von satten 20 % dar. „Gelegentlich finden sich sogar Preiserhöhungen von mehr als 100 % oder es werden neue Gebühren für bislang kostenfreie Leistungen eingeführt“, berichtet Rechtsanwalt Keunecke, der als Fachanwalt für Bankrecht in Hannover den Markt laufend beobachtet. Preiserhöhungen sind für viele Verbraucher ein Anlass, die Geschäftsverbindung zu überprüfen, Preise zu vergleichen und am Ende eventuell die Bank zu wechseln. Die bisherige Bank oder Sparkasse muss bei einem Kontowechsel sogar behilflich sein und z. B. eine Liste der bestehenden Daueraufträge übermitteln. 

Wollen Banken oder Sparkassen die Preise erhöhen, dann stellt das in rechtlicher Hinsicht eine Änderung im Vertragsverhältnis dar, die gegenüber dem Kunden zunächst mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten in Textform angeboten werden muss. Dabei kann das Angebot z.B. auch im Kontoauszug oder in einer E-Mail enthalten sein. Wer nicht rechtzeitig ausdrücklich seine Ablehnung erklärt, akzeptiert nach den gängigen Vertragsbedingungen der Banken und Sparkassen die angebotene Vertragsänderung und damit auch die höheren Kontogebühren. Die Preiserhöhung wird allerdings nur wirksam, wenn die Bank gleichzeitig mit dem Änderungsangebot auch darüber aufklärt, dass Schweigen als Zustimmung gilt und der Kunde ohne Einhaltung einer Frist kostenfrei kündigen kann.

Wird eine Erhöhung der Kontogebühren angekündigt, können Bankkunden den Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) regelmäßig ohne Einhaltung einer Frist sofort kündigen. Alternativ kann der Preisänderung auch widersprochen werden. Das Konto wird dann bis zu einer etwaigen Kündigung seitens der Bank, für die eine mindestens zweimonatige Frist gilt, zu den bisherigen Bedingungen und Preisen fortgeführt.

Verfasser:

Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht