Sparkassen, Banken und insbesondere auch die Postbank haben zahlreichen Anlegern risikoreiche Beteiligungen an dem „Reefer Flottenfonds“ („Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG„) als Geldanlage empfohlen. Wie aus zahlreichen Gesprächen mit betroffenen Mandanten hervorgeht, sind die Fallstricke und Verlustrisiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung dabei aber mindestens ebenso häufig verschwiegen worden, wie die Tatsache, dass Banken und Sparkassen hinter dem Rücken des Kunden stets einen gehörigen Teil der Anlagesumme als Belohnung für die erfolgreiche Empfehlung der Beteiligung als Rückvergütung („Kick-Back„) vereinnahmt haben. Die Rede ist hier von Provisionen in einer Größenordnung von 11 bis 14 %. Kaum ein Kunde hatte zudem Kenntnis davon, dass gerade bei diesem Fonds die Höhe des Aufwandes für die Vermittlung des Eigenkapitals – also den Vertrieb – mit nahezu 30 % der Anlagesumme (!) besonders ungünstig war.
Verschwiegene Rückvergütung führt häufig zum Schadenersatz
Der „Reefer Flottenfonds“ ist ein Musterbeispiel dafür, warum ein Anleger vor einer Anlageentscheidung sehr genau über die Höhe der Rückvergütung an die beratende Bank aufgeklärt werden muss. Wenn insgesamt ein Anteil von rund 30 % der Anlagesumme schon für den Vertrieb – also die Einwerbung des Kommanditkapitals – aufgewendet wird, dann bedeutet dies auch, dass für den entsprechenden Betrag von Anfang an keine „Sachwerte“ erworben werden können. Der entsprechende Geldbetrag kommt also schon gar nicht erst zur Anlage und kann für den Anleger deshalb auch gar nicht gewinnbringend „arbeiten„. Gerade als eine sichere Investition in Sachwerte wurden derartige Schiffsfonds aber häufig angepriesen. Hinzu kommt, dass durch die hohen Rückvergütungen (Provisionen) auf Seiten der Bank oder des Beraters ein erheblicher Interessenkonflikt entsteht. Über diesen Interessenkonflikt waren Kunden im Rahmen einer Anlageberatung aufzuklären. Dies steht nach der – inzwischen sehr klaren – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) fest. „Bekommt ein Bankkunde vor der Zeichnung einer Fondsbeteiligung keine genaue Aufklärung über die Zahlung einer Rückvergütung und deren genaue Höhe, dann stellt dies regelmäßig einen Beratungsfehler dar„, erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover. Der Rechtsanwalt, der auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist und bereits eine ganze Reihe entsprechend geschädigter Anleger des „Reefer Flottenfonds“ erfolgreich vertreten hat, erklärt weiter, dass ein solcher Beratungsfehler einen Schadensersatzanspruch begründet, der die Bank zu einer vollständigen Rückabwicklung des Geschäfts verpflichtet. Der Anleger ist dann von der Bank so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht erworben. Die Bank muss also die Beteiligung übernehmen und den Anlagebetrag vollständig zurückzahlen.
Totalverlustrisiko häufig verschwiegen
Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds wie den „Reefer Flottenfonds“ geht es nicht um „Fonds“ im herkömmlichen Sinne, wie sie vielen Anlegern in Grundzügen bekannt sind. Es handelt sich um unternehmerische Beteiligungen, die wegen des Insolvenzrisikos der Gesellschaft mit einem Totalverlustrisiko behaftet sind und deshalb eine entsprechende Risikobereitschaft des Anlegers voraussetzen. Für sicherheitsorientierte und auf Vorsorge bedachte Anleger ist ein solcher Fonds also vollkommen ungeeignet. Unabhängig davon, dass Anlegern häufig schon die grundlegenden Risikomerkmale geschlossener Fonds im Rahmen entsprechender Beratungen nicht ordentlich erklärt worden sind, ist gerade beim „Reefer Flottenfonds“ ein besonders gravierender Aufklärungsfehler zu beobachten. Da der Fonds neben den Geldern der Anleger auch Kredite von Banken in ganz erheblicher Höhe aufgenommen hat, wäre ein interessierter Anleger vor einer Zeichnung sehr genau darüber aufzuklären gewesen, wie sich die Kreditaufnahme auf das Risiko der Kapitalanlage auswirkt. Die Aufnahme von Krediten entfaltet nämlich eine Hebelwirkung auf das vom Anleger eingesetzte Kapital und erhöht das Verlustrisiko ganz erheblich. Über derartige Risiken, die Sich im Zusammenhang mit den Krediten des Fonds ergeben ist ein Anleger aufzuklären. Hierzu gehören auch Zinsänderungsrisiken und nicht zuletzt das Währungsrisiko. Wenn diese Risiken dem Anleger unbekannt waren und von der Bank in der Anlageberatung verschwiegen worden sind, dann begründet dies ebenfalls einen Schadenersatzanspruch.
Trügerische Ausschüttungen
Ein häufiges Argument für die Zeichnung von Beteiligungen am „Reefer Flottenfonds“ waren die „Zinsen„. Verschwiegen wurde im Rahmen von Anlageberatungen allerdings gerne, dass es sich bei den vermeintlichen Zinsen gar nicht um Zinsen im herkömmlichen Sinne, sondern um Ausschüttungen handelt. Solche Ausschüttungen können aber ein Haftungsrisiko des Anlegers begründen und auch Jahre später noch zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen.
Handlungsbedarf
Anleger des „Reefer Flottenfonds“ („Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG„) und anderer geschlossener Beteiligungen sollten ihren Fall möglichst zeitnah von einem im Kapitalanlagerecht versierten Fachanwalt überprüfen lassen. Schadenersatzansprüche können nämlich bereits drei Jahre nach Ende des Jahres verjähren, in dem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis erlangt hat. Spätestens 10 Jahre nach dem Datum der Zeichnung (taggenau) ist ein Anspruch in der Regel gar nicht mehr durchsetzbar. „Ob Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank bestehen ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig und muss im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs ergründet werden„, erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke. „Wenn aber eine Beteiligung an einem Schiffsfonds von der Bank als eine sichere Geldanlage für die Altersvorsorge empfohlen worden ist, dann stellt das ein krasse Falschberatung dar, die zu einer Rückabwicklung führen muss.„
Verfasser:
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
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