Dez 19

Rücktritt vom Hausvertrag – Schadenersatz und Widerrufsrecht

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Schadensersatz bei Kündigung

Verbraucher, die einen sog. Hausvertrag (z.B. über die Errichtung eines Fertighauses mit Anbietern wie OKAL, massa haus oder allkauf aus der DFH Haus Gruppe) abgeschlossenen haben, stellen häufig erst nachträglich fest, dass dieser Bauvertrag sich nicht wie geplant umsetzen lässt. Wenn beispielsweise das bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellte Grundstück nicht verfügbar ist oder eine Baufinanzierung nicht erlangt werden kann und das Bauvorhaben deshalb aufgegeben werden muss, machen Anbieter in vielen Fällen trotzdem erhebliche Beträge als pauschalierten Schadenersatz geltend. Abhängig vom Wert der im Hausvertrag aufgeführten Bauleistungen werden dann nach der Kündigung nicht selten Beträge von EUR 25.000,00 oder mehr als Schadensersatz gefordert, obwohl der Hausvertrag im Vertrauen auf ein Recht zu einem kostenfreien Rücktritt geschlossen wurde.

Widerrufsrecht auch beim Hausvertrag

Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover rät betroffenen Verbrauchern in Fällen dieser Art zu einer sofortigen Überprüfung des Sachverhalts. Abgesehen von der Frage, ob der Hausvertrag wegen einer Kopplung an ein Grundstücksgeschäft im Einzelfall überhaupt ohne Beurkundung wirksam abgeschlossen worden ist (LG Hannover, Urt. v. 24.04.2017 – 14 O 184/16), kann nämlich auch noch ein Widerrufsrecht bestehen. Hintergrund: Mit Wirkung vom 01.01.2018 wurden spezielle Regelungen über den „Verbraucherbauvertrag“ in das BGB aufgenommen (§§ 650i ff. BGB). Für entsprechende Verträge steht dem Verbraucher seither nach § 650l Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Der Unternehmer ist dabei verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über das Widerrufsrecht zu belehren.

Kein Schadenersatz bei Widerruf

Fehlt eine Widerrufsbelehrung zum Hausvertrag ganz oder ist die Belehrung fehlerhaft erteilt worden, wird die Frist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses allerdings nicht in Lauf gesetzt. Ein Widerruf ist auch nach Ablauf von 14 Tagen ab Vertragsschluss noch möglich, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner auf den Abschluss von Bau- oder Hausvertrag gerichteten Vertragserklärung nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. „Im Falle eines wirksamen Widerrufs hat der Unternehmer dann natürlich auch keinen Anspruch auf Schadenersatz“, erklärt Rechtsanwalt Keunecke. Ob eine wirksame Widerrufsbelehrung zum Hausvertrag erteilt wurde, ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen, weil es auf die tatsächlichen Umstände des Vertragsabschlusses und die vom Bauunternehmer verwendeten Formulare ankommt.

Widerrufsbelehrung zeitnah prüfen!

Wurde fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt, dürfen Verbraucher allerdings nicht untätig bleiben. Wenn z.B. die DFH Haus GmbH aus Simmern den Hausvertrag kündigt und Schadenersatz fordert, können bereits viele Monate ins Land gegangen sein. „Für einen wirksamen Widerruf ist es dann möglicherweise schon zu spät“, warnt Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover, der als Fachanwalt für Bankrecht schon in einer Vielzahl von Fällen die Widerrufsbelehrungen zu Darlehensverträgen überprüft hat und sich deshalb mit der Materie auskennt. Der Gesetzgeber hat für den Hausvertrag („Verbraucherbauvertrag“) in § 356e BGB vorgesehen, dass ein Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss erlischt.

Betroffene Verbraucher sollten Ihren Hausvertrag deshalb unbedingt zeitnah durch einen Rechtsanwalt auf Wirksamkeit und etwaige Widerrufsmöglichkeiten hin überprüfen lassen. Dies gilt auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts bzw. eines ggf. vereinbarten Vorbehalts (Grundstücksvorbehalt, Finanzierungsvorbehalt).

Nähere Informationen und Beratung bundesweit:

Kanzlei Keunecke – Hannover
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Kontakt: 0511 3400624

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