Februar 12

Falschberatung – TARGOBANK unterliegt beim Landgericht Bielefeld (Az. 5 O 136/10)

Ersparnisse von mehr als € 60.000,00 hatte ein Ehepaar aus Bünde durch die Beratung der TARGOBANK verloren. Mit Urteil vom 31.01.2013 (Az. 5 O 136/10) hat das Landgericht Bielefeld nun festgestellt, dass die Anlageziele der Rentner falsch ermittelt worden waren und das Geldinstitut deshalb wegen Falschberatung dazu verurteilt, den entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Im Jahre 2007 empfahl die TARGOBANK (früher Citibank) mehrfach sog. Zertifikate als eine geeignete Geldanlage für das Ehepaar, das im Prozess beim Landgericht Bielefeld von Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover vertreten wurde. Die damalige Bankberaterin hatte den Klägern dazu geraten, einen großen Teil ihrer Altersvorsorge in solche Papiere zu investieren, obwohl ihr aus Beratungsgesprächen durchaus bekannt war, dass ein Kapitalverlust ihre Kunden schwer belasten würde und eine Anlage mit Totalverlustrisiko deshalb nicht passen konnte. Hinzu kam, dass der Kläger wegen einer betriebsbedingten Kündigung damals gerade seinen Arbeitsplatz verloren und die Rentner dies ebenfalls mit der Beraterin besprochen hatten. Mit der Insolvenz des amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers im September des Jahres 2008 verloren die Eheleute ihr Geld und hatten seither allenfalls noch auf geringfügige Zahlungen aus dem laufenden Insolvenzverfahren hoffen können. Eine Erstattung hatte die TARGOBANK außergerichtlich strikt abgelehnt und wollte auch im gerichtlichen Verfahren keinem angemessenen Vergleich zustimmen.

Das Landgericht Bielefeld ist nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beratung der Bank und die Empfehlung zum Erwerb der risikobehafteten Anlageprodukte in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft anzusehen ist. Die Bankberaterin hatte es nach den Feststellungen des Gerichts schon versäumt, die Anlageziele der Kläger zu erfragen. Sie habe deshalb keine geeignete Anlagestrategie ermitteln und folglich auch keine passende Anlageempfehlung aussprechen können. Ein Grund dafür, die Bank zum vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens zu verurteilen, der den Eheleuten durch die ungeeignete Empfehlung ihrer Anlageberaterin entstanden ist.

Nach Meinung von Rechtsanwalt Keunecke stellt der entschiedene Sachverhalt keinen Einzelfall dar: „Eine Bank oder Sparkasse muss nach der Rechtsprechung des BGH die Anlageziele von Kunden erfragen, auswerten und bei ihren Empfehlungen berücksichtigen. Die Funktionsweise der Produkte und deren Risiken müssen dabei klar dargestellt werden. Genau das haben Banken in der Vergangen oft nicht hinreichend beherzigt.“ Besserung ist bislang nicht in Sicht. Immer häufiger melden sich derzeit Anleger, die eigentlich für ihr Alter sparen wollten und von ihrer Bank mit Beteiligungen an risikoreichen Schiffsfonds oder Immobilienfonds versorgt worden sind. Solche Produkte sind regelmäßig vollkommen ungeeignet für die Altersvorsorge, weil die Entwicklung über die Laufzeit von oft mehr als 20 Jahren gar nicht kalkulierbar und das Risiko deshalb sehr hoch ist.“ Wenn die Bank für die Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds 10 % als Rückvergütung („Kick-Back“) kassiert, dann bedeutet das bei einer Anlagesumme von € 50.000,00 aber einen Verdienst von € 5.000,00. Das kann durchaus ein Grund dafür sein, warum Anlageziele und Sicherheitsbedürfnis des Kunden vom Bankberater „übersehen“ werden. Genau deshalb ist ein Anleger im Rahmen einer Beratung auch über die genaue Höhe solcher Rückvergütungen und den entsprechenden Interessenskonflikt der Bank aufzuklären. Unterbleibt eine solche Aufklärung, kann der Kunde die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen.

Ob das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31.01.2013 in dem Verfahren 5 O 136/10 rechtskräftig wird ist derzeit noch unklar, weil die TARGOBANK noch das Rechtsmittel der Berufung einlegen kann.

 

Verfasser:
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontakt: 0511 / 3400-624
info@kanzlei-keunecke.de

August 12

TARGOBANK muss Lehman-Anleger wegen unzureichender Produktinformation beim „Alpha Express Zertifikat“ entschädigen

Landgericht Bielefeld hält schriftliche Produktinformationen der TARGOBANK zu Lehman Brothers „Alpha Express Zertifikat“ für mangelhaft und spricht Rentnerin Schadenersatz wegen Falschberatung zu.

Hannover 12.08.2010

Einen Betrag von € 35.700,00 hatte die Anlegerin mit der Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers verloren. Mit Urteil vom 30.07.2010 (Az. 1 O 351/09) hat das Landgericht Bielefeld die TARGOBANK (früher Citibank) nun dazu verurteilt, der Rentnerin Schadenersatz wegen Falschberatung zu zahlen.

Im Frühjahr des Jahres 2007 wurden die inzwischen wertlosen Papiere der Rentnerin im Hause der Citibank, die zwischenzeitlich von der französischen Crédit Mutuel übernommen wurde und sich nun TARGOBANK nennt, als sichere Geldanlage für ihre Altersvorsorge verkauft. Diese Geldanlage sollte nach Aussage des Beraters sicher sein und nach dessen Worten ein „marktneutrales Investment“ darstellen. Die Versprechungen des Beraters erwiesen sich allerdings als falsch. Mit der Insolvenz des amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers im September 2008 hatte die Mandantin einen erheblichen Teil ihres Vermögens verloren.

Einen außergerichtlichen Vergleich hatte die TARGOBANK – wie in vielen vergleichbaren Fällen – strikt abgelehnt, da die Klägerin aus Sicht der Bank als erfahrene Anlegerin galt. Diese hatte nämlich bereits zuvor mehrfach Zertifikate der Citibank erworben und ihr Geld auch schon seit längerer Zeit in Wertpapierfonds angelegt. Tatsächlich hatte die Rentnerin dabei aber nur die Empfehlungen ihres Bankberaters befolgt und dabei darauf vertraut, dass dieser sie richtig berät. Eine vollständige und verständliche Risikoaufklärung hatte sie dabei allerdings nie erhalten.

Nach Meinung des auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts Matthias Keunecke, der die Klägerin im Verfahren gegen die TARGOBANK vertrat, war die Empfehlung zum Kauf der Lehman-Zertifikate vollkommen ungeeignet für den Kenntnis- und Erfahrungsstand der Anlegerin, da die in Streit stehenden Produkte eine ganz besonders intransparente „Wette“ zum Gegenstand haben. Die Voraussetzungen der Kapitalrückzahlung lassen sich bei den empfohlenen Alpha Express Zertifikaten auch mit erheblichen Fachkenntnissen und sogar unter Zuhilfenahme der in Kundengesprächen angeblich stets verwendeten Produktbeschreibungen (Werbeflyer) nicht – oder nur sehr schwer – nachvollziehen. Diese Auffassung bestätigte das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 30.07.2010. Nach der Urteilsbegründung wurde in den Produktunterlagen nicht hinreichend auf die Struktur der Basiswerte hingewiesen. Diese Entscheidung könnte für die TARGOBANK ein erhebliches Problem darstellen, da die zugrundeliegenden Erwägungen des Landgerichts für alle betroffenen Kunden zutreffen, die in ein vergleichbares Produkt investiert haben. Dies sind beispielsweise die Alpha Express Zertifikate mit den WKN A0N6GH (ISIN DE000A0N6GH8), WKN A0N7XQ (DE000A0N7XQ2), WKN A0V4E1 (ISIN DE000A0V4E15) und WKN A0NXKZ (ISIN DE000A0NXKZ9).

Es bleibt abzuwarten, ob die TARGOBANK gegen das Urteil in die Berufung geht. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil könnte es also noch dauern. Andere Anleger, die ebenfalls Geld mit Zertifikaten der US-Pleitebank Lehman Brothers verloren haben, werden die Rechtskraft dieses oder auch anderer Urteile aber vermutlich nicht abwarten können. Rechtsanwalt Matthias Keunecke: „Die Ansprüche der Anleger unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Erteilung des Kaufauftrages und nicht mit dem Datum der Kaufabrechnung. Da viele der Zertifikate im Jahre 2007 verkauft wurden, verjähren fast täglich Ansprüche von Anlegern.“

Kontakt: 0511 – 3400 624

Dezember 5

Lehman-Zertifikate – Ersatzansprüche gegen die Bank rechtzeitig anmelden!

Verjährung droht bereits nach 3 Jahren

Hannover 05.12.2009

Ansprüche von Bank- oder Sparkassenkunden, die Wertpapiere der insolventen Lehman Brothers Gesellschaften erworben haben, verjähren in aller Regel bereits exakt nach 3 Jahren. Verantwortlich hierfür ist die Vorschrift des § 37a WpHG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung. Diese findet für alle Schadenfälle im Zusammenhang mit Lehman Papieren Anwendung. Nach Eintritt der Verjährung sind Ansprüche praktisch kaum noch durchsetzbar.

Richtige Berechnung der Verjährungsfrist entscheidend!

Hierbei ist große Sorgfalt auf die Feststellung des richtigen Datums zu legen, denn wenn dieses verstreichen sollte, ist eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen praktisch nicht mehr möglich. Insbesondere kann nur davor gewarnt werden, das Datum der Kaufabrechnung zugrundezulegen. Die maßgebliche Beratung oder die Erteilung des Kaufauftrages können bereits mehrere Wochen oder sogar Monate vor dem dort benannten Datum gelegen haben.

Kontakt: 0511 – 3400 624

Juni 26

Schadenersatz für Lehman-Opfer

Schadenersatz in voller Höhe hat das Hamburger Landgericht einem Käufer von Zertifikaten der insolventen US-Bank Lehman Brothers zugesprochen. Die Hamburger Sparkasse (Haspa) habe den pensionierten Lehrer 2006 beim Verkauf falsch beraten und nicht klar darauf hingewiesen, dass die Anlagen (10.000 Euro) nicht der Einlagensicherung unterlagen. Zudem habe die Bank verschwiegen, dass sie eine Gewinnmarge dafür kassiere. Die Haspa kündigte Berufung beim Oberlandesgericht an.

http://www.nw-news.de/owl/regionale_wirtschaft/3000883_Schadenersatz_fuer_Lehman-Opfer.html

April 28

Steinbrück soll helfen

Solch ein Rat gleich von drei Rechtsanwälten ist in der Branche wohl eher unüblich: „Ich würde derzeit mit einer Klage gegen die Banken nichts überstürzen“, sagte Juliane Brauckmann, Rechtsanwältin aus Bielefeld, am Wochenende beim Treffen der Selbsthilfegruppe der Zertifikatgeschädigten in Bad Oeynhausen. Und ihre beiden Berufskollegen Dr. André Ehlers und Matthias Keunecke, Rechtsanwälte aus Bremen und Hannover, stimmten dem zu.

http://www.nw-news.de/owl/kreis_minden_luebbecke/bad_oeynhausen/bad_oeynhausen/2917682_Steinbrueck_soll_helfen.html