Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots zu laufen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08).
Umfinanzieren ohne Vorfälligkeit? Widerrufsmöglichkeit prüfen!
Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf vermeiden
Eine typische Immobilienfinanzierung beinhaltet häufig eine lange Zinsbindungsfrist von 10 Jahren oder mehr. Wenn die Wohnung oder das Haus vor Ablauf dieser Kreditlaufzeit verkauft wird, dann hat der Kreditnehmer grundsätzlich auch das Recht, den Immobilienkredit vorzeitig zu kündigen. Die Bank oder Sparkasse kann in diesem Fall der Kündigung nicht widersprechen aber eine sog. „Vorfälligkeitsentschädigung“ verlangen. Das bedeutet, dass die Bank sich den Schaden ersetzen lassen will, der ihr aus den verlorenen Zinseinnahmen für die verbleibenden Jahre der Festzinsbindung entsteht. Die Vorfälligkeitsentschädigung, die von der Bank auch häufig nicht korrekt berechnet wird, kann bei einer durchschnittlichen Baufinanzierung schnell im fünfstelligen Bereich liege und mehrere zehntausend Euro ausmachen.
Umfinanzierung auf günstigere Konditionen
Das Gleiche Problem einer Vorfälligkeitsentschädigung stellt sich bei dem Wunsch des Kreditnehmers nach einer vorgezogenen Umfinanzierung zu aktuellen – günstigeren – Konditionen. Wenn der Zinssatz für einen Zeitraum von 10 Jahren z.B. auf 5,00 % festgelegt wurde und dann später auf 3,00 % sinkt, kann sich eine Umfinanzierung lohnen. Die Bank wird dann allerdings zunächst ebenfalls auf die laufende Zinsbindung verweisen und eine teure Vorfälligkeitsentschädigung für den vorzeitigen Ausstieg verlangen. Bei den Beträgen der Vorfälligkeit ist der Zinsvorteil dann schnell wieder dahin und die angedachte Umfinanzierung unattraktiv.
„80 Prozent der Verträge fehlerhaft„
Unabhängig davon, dass die gängige Praxis der baufinanzierenden Banken durchaus fragwürdig ist und mit ihren besonders nachteiligen Folgen für Verbraucher in Europa wohl auch einmalig sein dürfte, müssen Kreditnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung aber auch häufig gar nicht bezahlen. Bereits seit längerer Zeit wird immer deutlicher, dass viele Darlehensverträge, die in der Zeit zwischen 2002 und 2011 geschlossen worden sind, schwerwiegende Mängel aufweisen und daher angreifbar sind. Dies hat auch die Zeitschrift Finanztest in ihrer aktuellen Ausgabe 7/2014 unter der Überschrift „Bankirrtum zu Ihren Gunsten“ festgestellt. In dem Artikel wird ausgeführt, dass die meisten Bankkunden aus teuren Krediten aussteigen können, weil rund 80 % der Verträge fehlerhaft sind.
„Wenn die Bank bei Abschluss einer Immobilienfinanzierung im Jahre 2008 keine hinreichend deutliche und den Anforderungen des Gesetzgebers entsprechende Widerrufsbelehrung verwendet hat, dann kann ein Kreditvertrag auch heute noch wirksam widerrufen werden„, erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover. „Die Bank oder Sparkasse kann dann nur den Kreditbetrag zurückfordern und darf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das kann insbesondere für Fälle interessant sein, in denen die Immobilie vor Ablauf der Zinsbindungsfrist verkauft werden soll“ fügt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzu.
Tatsache ist, dass viele Darlehensverträge nur eine fehlerhafte und daher unzureichende Widerrufsbelehrung enthalten. Anhaltspunkte hierfür sind zunächst die häufig anzutreffenden Abweichungen von der Musterbelehrung und Formulierungen wie „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Liegt ein solcher Fehler vor und wird dem Verbraucher sein Widerrufsrecht daher nicht „deutlich“ gemacht, kann dies zu einer Unwirksamkeit der Belehrung führen. Der Kredit ist dann auch nach Jahr und Tag noch widerruflich und das teure Darlehen kann bei erfolgreichem Widerruf ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden. Ob eine solche Möglichkeit zu einem vorzeitigen Ausstieg aus dem Kredit oder zu einer Umfinanzierung besteht, hängt vom Wortlaut der Widerrufsbelehrung ab und muss im Einzelfall genau geprüft werden. Pauschale Aussagen lassen sich dabei nicht treffen. Die Banken haben nämlich teilweise im Monatstakt den Text ihrer Widerrufsbelehrungen geändert.
Widerrufsbelehrung prüfen lassen!
Da es beim Widerruf einer Immobilienfinanzierung um eine Entscheidung von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite und hohe Beträge geht, sollten Bankkunden sich in jedem Falle vorab durch einen im Bankrecht versierten Fachanwalt beraten lassen.
Nähere Informationen:
Kanzlei Keunecke – Hannover
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Kontakt: 0511 3400624
BGH: Bearbeitungsgebühren der Postbank und anderer Banken unwirksam!
Mit Urteil vom 13.05.2014 in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 hat der BGH eine lange erwartete Entscheidung getroffen. Der BGH hat festgestellt, dass die in zahlreichen Kreditverträgen enthaltenen Klauseln zu einer „Bearbeitungsgebühr“ oder einem „Bearbeitungsentgelt“ unwirksam sind. Die Urteile betreffen direkt nur Verträge der Postbank und der Essener National-Bank. Inhaltsgleiche Klauseln sind allerdings auch in Kreditverträgen anderer Banken zu finden. Auch die Santander Bank hat in ihren Kreditverträgen regelmäßig eine „Bearbeitungsgebühr“ vorgesehen. Die Aussicht vieler Kreditkunden auf eine Rückzahlung entsprechender Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren dürfte mit den nun vorliegenden Urteilen deutlich gestiegen sein. Betroffene Bankkunden sollten sich zum Zwecke der Durchsetzung ihrer Ansprüche an einen im Bankrecht versierten Fachanwalt wenden.
Nähere Informationen:
Kanzlei Keunecke – Hannover
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Kontakt: 0511 3400624
HCI Shipping Select 27 in Gefahr!
Einnahmen der „Lantau Bee“ und der „Lantau Bride“ sind nach Angaben der Fondsverwaltung nicht ausreichend zur Begleichung aller Verbindlichkeiten. Es kann daher eine Insolvenz des Schiffsfonds und für die beteiligten Anleger ein Totalverlust drohen. Anleger des Fonds sollten umgehend die Möglichkeit einer Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Anlageberater (in der Regel Bank oder Sparkasse) prüfen lassen und einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Eine erwiesene Falschberatung führt grundsätzlich zu einem Schadenersatz und einer Rückabwicklung.
Nähere Informationen:
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Kontakt: 0511 3400624
E-Mail: info@kanzlei-keunecke.de
Reefer Flottenfonds – Anlegern droht Totalverlust
Sparkassen, Banken und insbesondere auch die Postbank haben zahlreichen Anlegern risikoreiche Beteiligungen an dem „Reefer Flottenfonds“ („Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG„) als Geldanlage empfohlen. Wie aus zahlreichen Gesprächen mit betroffenen Mandanten hervorgeht, sind die Fallstricke und Verlustrisiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung dabei aber mindestens ebenso häufig verschwiegen worden, wie die Tatsache, dass Banken und Sparkassen hinter dem Rücken des Kunden stets einen gehörigen Teil der Anlagesumme als Belohnung für die erfolgreiche Empfehlung der Beteiligung als Rückvergütung („Kick-Back„) vereinnahmt haben. Die Rede ist hier von Provisionen in einer Größenordnung von 11 bis 14 %. Kaum ein Kunde hatte zudem Kenntnis davon, dass gerade bei diesem Fonds die Höhe des Aufwandes für die Vermittlung des Eigenkapitals – also den Vertrieb – mit nahezu 30 % der Anlagesumme (!) besonders ungünstig war.
Verschwiegene Rückvergütung führt häufig zum Schadenersatz
Der „Reefer Flottenfonds“ ist ein Musterbeispiel dafür, warum ein Anleger vor einer Anlageentscheidung sehr genau über die Höhe der Rückvergütung an die beratende Bank aufgeklärt werden muss. Wenn insgesamt ein Anteil von rund 30 % der Anlagesumme schon für den Vertrieb – also die Einwerbung des Kommanditkapitals – aufgewendet wird, dann bedeutet dies auch, dass für den entsprechenden Betrag von Anfang an keine „Sachwerte“ erworben werden können. Der entsprechende Geldbetrag kommt also schon gar nicht erst zur Anlage und kann für den Anleger deshalb auch gar nicht gewinnbringend „arbeiten„. Gerade als eine sichere Investition in Sachwerte wurden derartige Schiffsfonds aber häufig angepriesen. Hinzu kommt, dass durch die hohen Rückvergütungen (Provisionen) auf Seiten der Bank oder des Beraters ein erheblicher Interessenkonflikt entsteht. Über diesen Interessenkonflikt waren Kunden im Rahmen einer Anlageberatung aufzuklären. Dies steht nach der – inzwischen sehr klaren – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) fest. „Bekommt ein Bankkunde vor der Zeichnung einer Fondsbeteiligung keine genaue Aufklärung über die Zahlung einer Rückvergütung und deren genaue Höhe, dann stellt dies regelmäßig einen Beratungsfehler dar„, erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover. Der Rechtsanwalt, der auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist und bereits eine ganze Reihe entsprechend geschädigter Anleger des „Reefer Flottenfonds“ erfolgreich vertreten hat, erklärt weiter, dass ein solcher Beratungsfehler einen Schadensersatzanspruch begründet, der die Bank zu einer vollständigen Rückabwicklung des Geschäfts verpflichtet. Der Anleger ist dann von der Bank so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht erworben. Die Bank muss also die Beteiligung übernehmen und den Anlagebetrag vollständig zurückzahlen.
Totalverlustrisiko häufig verschwiegen
Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds wie den „Reefer Flottenfonds“ geht es nicht um „Fonds“ im herkömmlichen Sinne, wie sie vielen Anlegern in Grundzügen bekannt sind. Es handelt sich um unternehmerische Beteiligungen, die wegen des Insolvenzrisikos der Gesellschaft mit einem Totalverlustrisiko behaftet sind und deshalb eine entsprechende Risikobereitschaft des Anlegers voraussetzen. Für sicherheitsorientierte und auf Vorsorge bedachte Anleger ist ein solcher Fonds also vollkommen ungeeignet. Unabhängig davon, dass Anlegern häufig schon die grundlegenden Risikomerkmale geschlossener Fonds im Rahmen entsprechender Beratungen nicht ordentlich erklärt worden sind, ist gerade beim „Reefer Flottenfonds“ ein besonders gravierender Aufklärungsfehler zu beobachten. Da der Fonds neben den Geldern der Anleger auch Kredite von Banken in ganz erheblicher Höhe aufgenommen hat, wäre ein interessierter Anleger vor einer Zeichnung sehr genau darüber aufzuklären gewesen, wie sich die Kreditaufnahme auf das Risiko der Kapitalanlage auswirkt. Die Aufnahme von Krediten entfaltet nämlich eine Hebelwirkung auf das vom Anleger eingesetzte Kapital und erhöht das Verlustrisiko ganz erheblich. Über derartige Risiken, die Sich im Zusammenhang mit den Krediten des Fonds ergeben ist ein Anleger aufzuklären. Hierzu gehören auch Zinsänderungsrisiken und nicht zuletzt das Währungsrisiko. Wenn diese Risiken dem Anleger unbekannt waren und von der Bank in der Anlageberatung verschwiegen worden sind, dann begründet dies ebenfalls einen Schadenersatzanspruch.
Trügerische Ausschüttungen
Ein häufiges Argument für die Zeichnung von Beteiligungen am „Reefer Flottenfonds“ waren die „Zinsen„. Verschwiegen wurde im Rahmen von Anlageberatungen allerdings gerne, dass es sich bei den vermeintlichen Zinsen gar nicht um Zinsen im herkömmlichen Sinne, sondern um Ausschüttungen handelt. Solche Ausschüttungen können aber ein Haftungsrisiko des Anlegers begründen und auch Jahre später noch zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen.
Handlungsbedarf
Anleger des „Reefer Flottenfonds“ („Zweite Beteiligungsgesellschaft Reefer Flottenfonds mbH & Co. KG„) und anderer geschlossener Beteiligungen sollten ihren Fall möglichst zeitnah von einem im Kapitalanlagerecht versierten Fachanwalt überprüfen lassen. Schadenersatzansprüche können nämlich bereits drei Jahre nach Ende des Jahres verjähren, in dem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis erlangt hat. Spätestens 10 Jahre nach dem Datum der Zeichnung (taggenau) ist ein Anspruch in der Regel gar nicht mehr durchsetzbar. „Ob Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank bestehen ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig und muss im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs ergründet werden„, erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke. „Wenn aber eine Beteiligung an einem Schiffsfonds von der Bank als eine sichere Geldanlage für die Altersvorsorge empfohlen worden ist, dann stellt das ein krasse Falschberatung dar, die zu einer Rückabwicklung führen muss.„
Verfasser:
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Kontakt: 0511 / 3400624
info@kanzlei-keunecke.de
Falschberatung bei Immobiliendachfonds: Banken haben Risiko häufig verschwiegen!
Die Commerzbank, die Santander Bank (früher: SEB AG) und andere Banken haben bis weit in das Jahr 2011 hinein aktiv den Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds in der Form eines sog. Dachfonds als sichere Geldanlage empfohlen. Verschwiegen wurde dabei allerdings häufig, dass die Dachfonds in erheblichem Maße mit liquiditätsschwachen und teilweise bereits geschlossenen Zielfonds „infiziert“ waren.
Eine bittere Erfahrung haben zahlreiche Anleger in den vergangenen Jahren mit offenen Immobilienfonds gemacht, die in der Beratungsbranche lange Zeit als sicher für die Anlage größerer Vermögensteile empfohlen und dabei teilweise sogar als „mündelsicher“ bezeichnet worden waren. Aufgrund von Liquiditätsproblemen musste bei vielen dieser Fonds die Rücknahme von Anteilsscheinen ausgesetzt und den Anlegern damit quasi der Zugriff auf ihr „Guthaben“ verweigert werden. Ein Vorgang, der im Ergebnis zu hohen Kapitalverlusten führen kann und ein Risiko, das in der Beratung fast immer zu kurz gekommen ist. Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover, der auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, liegen eine Vielzahl von entsprechenden Aussagen geschädigter Anleger vor.
Obwohl es ab dem Jahre 2008 bei einer ganzen Reihe von namhaften Immobilienfonds zu Schließungen gekommen war und bundesweit bereits viele Anleger um ihre Ersparnisse fürchteten, empfahlen insbesondere die Commerzbank und die Santander Bank (früher SEB AG) weiterhin den Erwerb von Immobiliendachfonds. Dachfonds, die das Geld der Anleger vornehmlich in offene Immobilienfonds investieren.
Im November des Jahres 2009 waren bereits acht Zielfonds aus dem Bereich der offenen Immobilienfonds, in die der Dachfonds „Allianz Flexi Immo“ (WKN 979733) damals vornehmlich investierte, von einer Schließung aktuell betroffen oder eine solche hatte in der jüngeren Vergangenheit stattgefunden. Ein großer Anteil des Fondsvermögens war also bereits mit dem Risiko der Schließung „infiziert„. Dennoch empfahl die Beraterin im Hause der Commerzbank AG den Eheleuten M. aus Hannover diesen Dachfonds als eine konservative und sichere Geldanlage. Im Frühjahr des Jahres 2012 musste dann auch der Dachfonds geschlossen werden. An ihr Kapital kommen die Rentner seither nicht mehr heran. Sie könnten ihre Anteile allenfalls noch mit hohen Verlusten über die Börse verkaufen. Vergleichbar ist es dem Rentner Manfred B. ergangen, dem noch im Februar des Jahres 2011 bei der Santander Bank der „Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz“ (zuvor „SEB Kapitalprotekt„) empfohlen wurde. Auch bei diesem Fonds waren damals bereits sechs Zielfonds geschlossen und damit ein Anteil von mehr als 41 % des Sondervermögens von dem entsprechenden Risiko betroffen. Nur ein knappes Jahr später – im Januar 2012 – musste auch dieser Dachfonds von der Verwaltungsgesellschaft geschlossen werden.
Die Anleger, die von Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover vertreten werden, fordern wegen der mangelhaften Risikoaufklärung und Beratung von ihren Banken nun den kompletten Anlagebetrag zurück. Nach Ansicht des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht, der beim Landgericht Hannover entsprechende Klagen eingereicht hat, steht den Bankkunden ein Schadenersatzanspruch zu: „Grundsätzlich ist ein Anleger immer auf das Risiko der Schließung eines Investmentfonds sowie auf die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Werthaltigkeit der Anlage aufzuklären. Das hat natürlich ganz besonders dann zu gelten, wenn sich dieses Risiko – wie bei Immobilienfonds in den Jahren ab 2008 – zuletzt gehäuft verwirklicht hat. Wenn dann sogar der Dachfonds, dessen Zusammensetzung die beratende Bank ja genau kennt, bereits im Zeitpunkt der Beratung von solchen Risiken betroffen ist und dies bei der Empfehlung verschwiegen wird, dann liegt eine Falschberatung praktisch auf der Hand.“
Anleger der Fonds „Allianz Flexi Immo“ (WKN 979733), „Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz“ (zuvor „SEB Kapitalprotekt„) und anderer Immobiliendachfonds, die von einer Schließung betroffen sind, sollten ihren Fall möglichst zeitnah von einem im Kapitalanlagerecht versierten Fachanwalt überprüfen lassen. Aussagen zur Verjährung lassen sich pauschal kaum treffen, zumal sich die maßgeblichen Fristen im August des Jahres 2009 geändert haben.
Verfasser:
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Kontakt: 0511 / 3400624
info@kanzlei-keunecke.de
Immobilien-Dachfonds waren schon früh mit „toxischen“ Zielfonds belastet!
Wenn das Fondsvermögen des Dachfonds mit einer ganzen Reihe geschlossener Zielfonds belastet ist, dann stellt dies einen hinweispflichtigen Umstand dar. Eine Information, die vielen Anlegern verschwiegen wurde. Recherchen der Kanzlei Keunecke haben ergeben, dass insbesondere die Dachfonds „Allianz Flexi Immo“ (WKN 979733) und „Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt“ von der Problematik betroffen sind. Die Produkte wurden teilweise noch angeboten als bereits für mehrere Zielfonds des Dachfonds die Rücknahme von Anteilsscheinen ausgesetzt war. Der Dachfonds konnte also nicht mehr „frei“ über das Fondsvermögen verfügen.
Ihr Fachanwalt: Matthias Keunecke
Kontakt: 0511 3400624
Landgericht Düsseldorf verurteilt TARGOBANK wegen Falschberatung bei „Alpha Express Zertifikaten“ (Az. 8 O 224/11)
Mit Urteil vom 25.01.2013 in dem Verfahren 8 O 224/11 hat nun auch das Landgericht Düsseldorf der Klage eines Rentners aus Berlin wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit einem „Alpha Express Zertifikat III“ (WKN A0NXKZ) stattgegeben.
Die sog. „Alpha Express Zertifikate“ auf DAX und DivDAX sind von der Citibank (heute TARGOBANK) und anderen Banken bis in das Jahr 2008 hinein als ein „marktneutrales Investment“ empfohlen worden. Grundlage war dabei eine ganz besonders intransparente und fragwürdige „Wette“ auf die Entwicklung von DAX und DivDAX. In der Produktwerbung aus dem Jahre 2007 war in dem vom Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 25.01.2013 (Az. 8 O 224/11) entschiedenen Fall mit einer grafischen Darstellung vollmundig auf einen Kursverlauf des DAX gegenüber einem angeblichen „Dividendenindex“ (dem sog. DivDAX) verwiesen worden, den es in der Realität damals seit über zwei Jahren (!) gar nicht gegeben hatte. Darüber hinaus enthielt der vermeintliche Dividendenindex gar keine Dividenden, weil lediglich die Berechnungsform des Preisindex betrachtet werden sollte. Auf diesen Umstand und die entsprechenden Auswirkungen hätte die Bank den von Rechtsanwalt Matthias Keunecke vertretenen Kläger in der Beratung deutlich hinweisen müssen.
Ob die TARGOBANK gegen das Urteil Berufung einlegen wird ist derzeit noch offen. Vermutlich wird sich aber demnächst das Oberlandesgericht in Düsseldorf mit dem Fall befassen müssen. Rechtsanwalt Keunecke: „Der BGH hat bereits entschieden, dass Banken, die ihren Kunden bestimmte Anlageprodukte empfehlen, immer vollständig über die für die Anlageentscheidung relevanten Tatsachen aufzuklären haben. Vorliegend hat die Bank dies versäumt, weil sie insbesondere nicht eindeutig über die Marktentwicklung in den Jahren vor der Zeichnung aufgeklärt hat. Es erscheint also sehr zweifelhaft, ob das OLG den vorliegenden Fall im Ergebnis anders beurteilen wird.“
Verfasser:
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Kontakt: 0511 / 3400624
info@kanzlei-keunecke.de
Falschberatung – TARGOBANK unterliegt beim Landgericht Bielefeld (Az. 5 O 136/10)
Ersparnisse von mehr als € 60.000,00 hatte ein Ehepaar aus Bünde durch die Beratung der TARGOBANK verloren. Mit Urteil vom 31.01.2013 (Az. 5 O 136/10) hat das Landgericht Bielefeld nun festgestellt, dass die Anlageziele der Rentner falsch ermittelt worden waren und das Geldinstitut deshalb wegen Falschberatung dazu verurteilt, den entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
Im Jahre 2007 empfahl die TARGOBANK (früher Citibank) mehrfach sog. Zertifikate als eine geeignete Geldanlage für das Ehepaar, das im Prozess beim Landgericht Bielefeld von Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover vertreten wurde. Die damalige Bankberaterin hatte den Klägern dazu geraten, einen großen Teil ihrer Altersvorsorge in solche Papiere zu investieren, obwohl ihr aus Beratungsgesprächen durchaus bekannt war, dass ein Kapitalverlust ihre Kunden schwer belasten würde und eine Anlage mit Totalverlustrisiko deshalb nicht passen konnte. Hinzu kam, dass der Kläger wegen einer betriebsbedingten Kündigung damals gerade seinen Arbeitsplatz verloren und die Rentner dies ebenfalls mit der Beraterin besprochen hatten. Mit der Insolvenz des amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers im September des Jahres 2008 verloren die Eheleute ihr Geld und hatten seither allenfalls noch auf geringfügige Zahlungen aus dem laufenden Insolvenzverfahren hoffen können. Eine Erstattung hatte die TARGOBANK außergerichtlich strikt abgelehnt und wollte auch im gerichtlichen Verfahren keinem angemessenen Vergleich zustimmen.
Das Landgericht Bielefeld ist nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beratung der Bank und die Empfehlung zum Erwerb der risikobehafteten Anlageprodukte in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft anzusehen ist. Die Bankberaterin hatte es nach den Feststellungen des Gerichts schon versäumt, die Anlageziele der Kläger zu erfragen. Sie habe deshalb keine geeignete Anlagestrategie ermitteln und folglich auch keine passende Anlageempfehlung aussprechen können. Ein Grund dafür, die Bank zum vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens zu verurteilen, der den Eheleuten durch die ungeeignete Empfehlung ihrer Anlageberaterin entstanden ist.
Nach Meinung von Rechtsanwalt Keunecke stellt der entschiedene Sachverhalt keinen Einzelfall dar: „Eine Bank oder Sparkasse muss nach der Rechtsprechung des BGH die Anlageziele von Kunden erfragen, auswerten und bei ihren Empfehlungen berücksichtigen. Die Funktionsweise der Produkte und deren Risiken müssen dabei klar dargestellt werden. Genau das haben Banken in der Vergangen oft nicht hinreichend beherzigt.“ Besserung ist bislang nicht in Sicht. Immer häufiger melden sich derzeit Anleger, die eigentlich für ihr Alter sparen wollten und von ihrer Bank mit Beteiligungen an risikoreichen Schiffsfonds oder Immobilienfonds versorgt worden sind. Solche Produkte sind regelmäßig vollkommen ungeeignet für die Altersvorsorge, weil die Entwicklung über die Laufzeit von oft mehr als 20 Jahren gar nicht kalkulierbar und das Risiko deshalb sehr hoch ist.“ Wenn die Bank für die Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds 10 % als Rückvergütung („Kick-Back“) kassiert, dann bedeutet das bei einer Anlagesumme von € 50.000,00 aber einen Verdienst von € 5.000,00. Das kann durchaus ein Grund dafür sein, warum Anlageziele und Sicherheitsbedürfnis des Kunden vom Bankberater „übersehen“ werden. Genau deshalb ist ein Anleger im Rahmen einer Beratung auch über die genaue Höhe solcher Rückvergütungen und den entsprechenden Interessenskonflikt der Bank aufzuklären. Unterbleibt eine solche Aufklärung, kann der Kunde die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen.
Ob das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31.01.2013 in dem Verfahren 5 O 136/10 rechtskräftig wird ist derzeit noch unklar, weil die TARGOBANK noch das Rechtsmittel der Berufung einlegen kann.
Verfasser:
Rechtsanwalt Matthias Keunecke, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Kontakt: 0511 / 3400-624
info@kanzlei-keunecke.de
TARGOBANK unterliegt beim Landgericht Braunschweig
Landgericht Braunschweig hält Anlageberatung der TARGOBANK zum Alpha Express Zertifikat (WKN A0V4E1) für mangelhaft und spricht früherem Mitarbeiter eines Wolfsburger Autoherstellers Schadenersatz wegen Falschberatung zu.
Einen Betrag von rund € 30.000,00 hatte ein Anleger verloren, den Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover vertritt. Mit Urteil vom 02.01.2013 (Az. 5 O 1880/11) hat nun das Landgericht Braunschweig die TARGOBANK dazu verurteilt, dem Rentner Schadenersatz wegen Falschberatung zu zahlen.
Im April des Jahres 2008, als sich einige Banken in den USA schon in argen Schwierigkeiten befanden, wurden die inzwischen wertlosen Zertifikate dem Rentner im Hause der Citibank, die zwischenzeitlich von der französischen Crédit Mutuel übernommen worden ist und sich nun TARGOBANK nennt, als eine sichere Geldanlage beschrieben. Der Betrag sollte als Altersvorsorge dienen. Mit der Insolvenz des amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers im September des Jahres 2008 verlor der Anleger sein Geld und hatte seither allenfalls noch auf geringfügige Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren hoffen können.
Einen Vergleich hatte die TARGOBANK in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Braunschweig strikt abgelehnt, weil der Kläger aus ihrer Sicht als erfahrener Anleger galt. Dieser hatte sein Geld auf Empfehlung der Bank nämlich schon zuvor in sog. Zertifikate investiert und früher auch VW-Aktien besessen. Tatsächlich hatte der Rentner beim Erwerb der Zertifikate aber nur entsprechende Empfehlungen seines Bankberaters befolgt und darauf vertraut, dass dieser ihn richtig berät. Eine vollständige und verständliche Risikoaufklärung hatte er dabei allerdings nie erhalten.
Nach Meinung von Rechtsanwalt Keunecke, der auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist und deutschlandweit geschädigte Kapitalanleger vertritt, war die Risikoaufklärung durch den Bankberater in mehrfacher Hinsicht mangelhaft: „Die in Streit stehenden Finanzprodukte sind meinem Mandanten zu einem Zeitpunkt empfohlen worden, als schon offen über Liquiditätsprobleme bei Lehman Brothers gesprochen wurde. Darüber hinaus basierten die Produkte in dem vom Landgericht Braunschweig nun entschiedenen Fall auf einer ganz besonders intransparenten und sehr fragwürdigen „Wette“. In der Produktwerbung aus dem Jahre 2008 wurde mit einer grafischen Darstellung vollmundig auf einen Kursverlauf des DAX gegenüber einem angeblichen „Dividendenindex“ (dem sog. DivDAX) verwiesen, den es in der Realität damals seit über drei Jahren nicht gegeben hatte. Darüber hinaus enthielt der vermeintliche Dividendenindex gar keine Dividenden, weil es sich lediglich um einen Preisindex handelte. Auf diesen Umstand und die entsprechenden Auswirkungen hätte die Bank meinen Mandanten in der Beratung deutlich hinweisen müssen.“
Ob das Urteil des Landgerichts Braunschweig rechtskräftig wird ist derzeit offen, weil die TARGOBANK noch in die Berufung gehen kann. Möglicherweise wird sich also demnächst das Oberlandesgericht Braunschweig mit dem Fall befassen müssen. Keunecke: „Der BGH hat bereits entschieden, dass Banken, die ihren Kunden bestimmte Anlageprodukte empfehlen, immer vollständig über die für die Anlageentscheidung relevanten Tatsachen aufzuklären haben. Vorliegend hat die Bank dies versäumt, weil sie insbesondere nicht eindeutig über die Marktentwicklung in den Jahren vor der Zeichnung aufgeklärt hat. Es erscheint also sehr zweifelhaft, ob das OLG den vorliegenden Fall im Ergebnis anders beurteilen wird.„